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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

für Subunternehmerverträge mit der antlike Solar GmbH & Co. KG

§1
Vertragsgrundlagen
  1. Diese AVB gelten als ergänzender Vertragsbestandteil des Nachunternehmervertrages bzw. als Ergänzung zum Verhandlungsprotokoll oder anderweitig (z.B. per Mail etc.) vereinbarten Aufträgen zwischen der antlike Solar GmbH & Co. KG, im Folgenden als Auftraggeberin bezeichnet, und dem Auftragnehmer, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
     

  2. Auftraggeber im Sinne dieser AVB ist die antlike Solar GmbH & Co. KG als Haupt- oder Generalunternehmer.
     

  3. Auftragnehmer ist das Unternehmen, mit dem antlike Solar GmbH & Co. KG den Werkvertrag als Nachunternehmer über die vertragsgegenständlichen Werkleistungen abschließt.
     

  4. Vertragsgrundlagen sind, soweit nicht vorrangig im Verhandlungsprotokoll oder Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart in der nachfolgenden Rang- und Reihenfolge:
     

    1. Der zwischen den Parteien geschlossene Nachunternehmervertrag;

    2. Das Auftragsschreiben;

    3. Das Verhandlungsprotokoll, sowie die dort unter Ziffer 1.2. aufgeführten Unterlagen;

    4. Das Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung samt technischen Vorbemerkungen und Beilagen;

    5. Die Bau- und Konstruktionspläne samt technischen Unterlagen sowie Ausführungs- und Detailpläne;

    6. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmer

    7. Die Vertragsbedingungen und Ausschreibungsunterlagen des Bauherrn inklusive Baugenehmigung und sonstige behördliche Genehmigungen bzw. Auflagen;

    8. Das Werkvertragsrecht des BGBs.
       

  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie z. B. dem Angebot des Auftragnehmers beigefügt waren oder im Angebot des Auftragnehmers darauf Bezug genommen wird.
     

  6. Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
     

  7. Sollten einzelne Bestimmungen oder Bestandteile des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
     

  8. Die Vertragssprache ist Deutsch und/oder Englisch. Sämtliche, insbesondere rechtserhebliche Erklärungen, sind daher in deutscher und/oder englischer Sprache abzugeben.

     

§ 2
Überprüfung der Vertragsgrundlagen
  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Richtigkeit der angegebenen Mengen (Massen) und den Bauplatz zu besichtigen. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen auf die Übereinstimmung mit den behördlichen Genehmigungen bzw. Auflagen zu prüfen.
     

  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Ausführungsunterlagen fachkundig und zuverlässig geprüft hat. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Leistung vorangehender Arbeiten oder Anschlussgewerken. Sind nach Meinung des Auftragnehmers bei den Vertragsgrundlagen Unklarheiten vorhanden, hat er diese rechtzeitig vor Vertragsschluss durch Rückfrage beim Auftraggeber aufzuklären. Er hat sich über alle Umstände der Leistungserbringung zu vergewissern.

    Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen, soweit Bestandteile seines Angebots von der seitens des Auftraggebers vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweichen; anderenfalls kann der Auftraggeber von einer Übereinstimmung des Angebotes des Auftragnehmers mit der auftraggeberseitigen Leistungsbeschreibung, den gültigen technischen Regelwerken und den anerkannten Regeln der Technik ausgehen. Nebenangebote sind als solche ausdrücklich auf gesonderter Anlage zum Angebot zu kennzeichnen.
     

  3. Forderungen des Auftragnehmers wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen, etwaiger Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern sind ausgeschlossen.
     

  4. Durch die Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass er sich über sämtliche, seine Leistung, die Preisfindung und Baudurchführung betreffenden, Umstände umfassend informiert hat und die, im Leistungsverzeichnis angeführten, Positionen für die vollständige Er-bringung seiner Leistung ausreichen, sodass Nachforderungen - gleich aus welchem Grund - ausgeschlossen sind.
     

  5. Setzt der Auftragnehmer bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die hierfür vorgesehenen Stellen (Bieterlücken) keine gleichwertigen Produkte seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Produkte als angeboten. Werden in der Ausschreibung Produkte bestimmter Hersteller oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als vereinbart.
     

 

§ 3
Mitarbeiter- und Nachunternehmereinsatz, Schwarzarbeit
  1. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die von ihm angebotene Leistung selbst mit ordnungsgemäß angemeldeten und versicherten eigenen Mitarbeitern zu erbringen. Für den Fall des Verstoßes stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits jetzt schon von sämtlichen Konsequenzen frei.
     

  2. Die Weitervergabe von Bauleistungen an weitere Nachunternehmer ist dem Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Die Weitervergabe von Bauleistungen ohne Erbringung eigener Bauleistungen, planerischer und kaufmännischer Leistungen sowie die Beauftragung eines Verleihers ist unzulässig. Werden Nachunternehmer vom Auftragnehmer ohne vorherige Anmeldung eingesetzt, so gilt pro Verstoß im Einzelfall eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR vereinbart.
     

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Arbeitskräfte einzusetzen, die von ihm in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Sofern der Auftraggeber weitere Nachunternehmer einsetzt, trägt er dafür die Verantwortung, dass diese ebenfalls ausschließlich Arbeitskräfte einsetzen, die in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stehen.
     

  4. Der Auftragnehmer versichert, dass er und ggf. von ihm nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber beauftragte Nachunternehmer auf den Baustellen, die Gegenstand des Vertrages sind, ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der Europäischen Union oder nur solche aus Drittländern ein-setzen wird, die im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sind. Alle Mitarbeiter müssen mit den erforderlichen Sozialversicherungs- bzw. Sozialversicherungsersatzausweisen und Personalausweisen bzw. Reisepässen ausgestattet sein. Die Namensliste der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sowie die gültigen Arbeitspapiere, Arbeitserlaubnisse und Sozialversicherungsausweise sind der örtlichen Projekt- bzw. Bauleitung bzw. dem Geschäftsführer der Auftraggeberin vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Arbeitnehmers vorzulegen. Sofern die vorgenannten Dokumente und Anmeldungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme auf der Baustelle vorliegen, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, den Mitarbeiter auf der Baustelle einzusetzen; der Auftraggeber behält sich vor, diesem Mitarbeiter den Zutritt zur Baustelle zu verwehren. Aus der Zutrittsverwehrung durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer keine Rechte herleiten.
     

  5. Liegen keine gültigen Arbeitserlaubnisse bzw. keine Sozialversicherungsausweise vor, oder erlischt eine bestehende Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis oder ein Sozialversicherungsausweis, etwa infolge Befristung, so sind die betroffenen Arbeitskräfte unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen.
     

  6. Der Auftraggeber kann darüber hinaus verlangen, dass Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind, oder die gegen geltende Sicherheitsvorschriften verstoßen, von der Baustelle entfernt und durch andere ersetzt werden.

     

 

§ 4
Leistungen     
  1. Der Auftragnehmer hat vor Ausführung die vorgesehene Art der Ausführung fachkundig und zuverlässig technisch zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Leistung vorangehender Arbeiten und hinsichtlich der bei Leistungserbringung bereits absehbaren Ausführung der Anschlussgewerke. Bauen die Leistungen des Auftragnehmers auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Anspruch auf Mehrkosten mit dem Auftraggeber und den an-deren Unternehmern abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Projekts sicherzustellen. Den Auftraggeber trifft keine Pflicht zur Koordination.

    Die zur Ausführung notwendigen Unterlagen sind beim Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Leistungsausführung schriftlich anzufordern, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu erstellen sind. In diesem Fall sind die Unterlagen dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Mit der Ausführung darf erst nach Freigabe der vorgelegten Unterlagen durch den Auftraggeber begonnen werden. Für vom Auftragnehmer eingereichte Unterlagen übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verantwortung oder Haftung, auch wenn diese von ihm freigegeben wurde.

    Ausführungszeichnungen des Auftragnehmers sind in der erforderlichen Anzahl zur Freigabe vorzulegen. Die zur Erstellung der Ausführungszeichnungen notwendigen Unterlagen werden dem Auftragnehmer auf sein Verlangen vom Auftraggeber gegen Kosten-ersatz zur Verfügung gestellt.
     

  2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine Ausführung, die den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Auf Änderungen dieser Regeln, die während der Bauzeit eintreten und die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt worden sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.
     

  3. Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Bauangaben des Auftraggebers oder dessen Planer und einvernehmlich mit diesen die erforderlichen Schlitze, Aussparungen und Durchbrüche für Leitungsführungen sowie Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen und die Pläne auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sollten diese Angaben nicht vollständig oder nicht richtig sein und durch nachträgliche Abänderungen oder Ergänzungen Kosten erwachsen, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers.
     

  4. Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und so rechtzeitig den Planern zur Freigabe vorzulegen, dass die Leistung termingerecht fertig gestellt werden kann. Mehrkosten, die dem Auftraggeber infolge fehlerhafter und nicht termingerechter Angaben oder Unterlagen des Auftragnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Mit der Vorlage der Pläne geht das Eigentum auf den Auftraggeber über.
     

  5. Kosten des Auftraggebers für Mehraufwand infolge ungeeigneten Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustelle durch den Bau-leiter des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
     

  6. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er nur Baustoffe verwendet und Verfahren durchführt, die für die Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich sind.
     

  7. Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung als Arbeitgeber die Bestimmungen zum Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitsschutzgesetz, Auftragsnehmerpflichten nach Baustellenverordnung, Bestimmungen nach Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat er Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen sowie den Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Gesamtvorschriften (BGV) und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Auftragnehmer wird vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle rechtzeitig eine objektbezogene Gefährdungs-/Belastungsanalyse (§ 5 ArbSchG, §§ 3,10 BetriebsSicherheits-VO) sowie daraus resultierende Arbeitsanweisungen erstellen und dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Der Auftragnehmer wird mit dem Sicherheitsverantwortlichen des Auftraggebers und den anderen am Bau Beteiligten vertrauensvoll zusammenarbeiten und etwaige Weisungen befolgen. Er hat auf der Baustelle dauerhaft und gemäß der Anzahl seiner Mitarbeiter ausreichend viele Ersthelfer zu benennen und einzusetzen sowie deren Ersthelferqualifikation nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die Bestimmungen und Regeln der Arbeitssicherheit seiner Belegschaft verständlich dargelegt werden.
     

  8. Der Auftragnehmer hat alle Leistungen unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen des Umweltschutzes und des Abfallrechts, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes nebst Durchführungsbestimmungen (z.B. TA Luft), des Wasserhaushaltsgesetzes, des Energieeinspargesetzes (einschl. Energieeinsparverordnung) sowie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, auszuführen. Der Auftragnehmer ist insbesondere gehalten, Abfälle zu vermeiden, stofflich zu verwerten oder zur Energiegewinnung zu nutzen bzw. Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, wenn sie anderweitig nicht verwertet werden können. Eine Trennung der Abfälle ist auf der Baustelle aus Platzgründen oft nicht möglich, sodass der Auftragnehmer daher verpflichtet ist, seinen gesamten Bauschuttanfall arbeitstäglich aufzuräumen und zur Entsorgung abzufahren. Auf die konkreten Verpflichtungen wird hingewiesen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach einmaliger Aufforderung unter Fristsetzung an den Auftragnehmer zur Reinigung des Arbeitsplatzes, im Fall der Nichtbeachtung innerhalb der gesetzten Frist, die Reinigung des Arbeitsplatzes nach billigem Ermessen durch Dritte ausführen zu lassen und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.
     

  9. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm ausgeführte Leistung nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder sonstige behördliche Anordnungen und Festsetzungen verstößt. Er gewährleistet weiter, dass seine Leistung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter beeinträchtigt und stellt den Auftraggeber von einer möglichen Inanspruchnahme hieraus frei.
     

  10. Nach den anerkannten Regeln der Technik vermeidbare Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen und sonstige Störungen des öffentlichen Verkehrs oder Dritter sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Hierfür anfallende Kosten trägt der Auftragnehmer. Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Auftragnehmer zu treffen und sicherzustellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen während seiner gesamten Leistungserbringung aufrechterhalten bleiben. Anforderungen aus der Baustellen-verordnung und ggf. aus für das Bauvorhaben erstellten SiGe-Plänen hat der Auftragnehmer, soweit sein Gewerk davon betroffen ist, kostenlos zu erfüllen. Von aus der Nichtbeachtung sämtlicher vorgenannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der Auftragnehmer den Auftraggeber frei-zustellen.
     

  11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Baustelle, soweit seine Leistungen betroffen sind. Er hat ständig, zumindest jedoch einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen und nach Beendigung der Vertragsleistungen die Baustelle in einem ordnungsgemäß geräumten Zustand zu hinterlassen. Er hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung, Diebstahl, Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Für diese Nebenleistungen steht dem Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung zu. Kommt er diesen Pflichten trotz Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber auch ohne weitere Androhung von Ersatzvornamemaßnahmen diese Arbeiten selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchführen.
     

  12. Bei Nutzung öffentlicher oder privater Straßen, einschließlich Gehwegen, sind Beschädigungen und Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Dem Auftragnehmer obliegt die strikte Einhaltung der Verkehrssicherheit. Bei Verstößen hiergegen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen.
     

  13. Gerüste des Auftragnehmers sind auf Verlangen dem Auftraggeber und anderen Unternehmern während des Einsatzes für die eigene Leistung des Auftragnehmers kostenlos beizustellen. Für deren Sicherheit haftet der Auftragnehmer. Er ist verpflichtet, seine Gerüstungen dem Auftraggeber und anderen Unternehmern gegen Kostenersatz auch nach Fertigstellung seiner Leistung weiter zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Dem Auftraggeber ist unverzüglich ein Gerüstabnahmeprotokoll gemäß Arbeitnehmerschutzverordnung zu übergeben.
     

  14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter oder einen entsprechend zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen (Bestimmung Vertragssoll, Vergütung, Abnahme etc.) bevollmächtigten Bauleiter zu benennen, der während der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers für den Auftraggeber ständig auf der Baustelle erreichbar sein muss. Wird dem Bauleiter das Recht, für den Auftragnehmer rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Auftragnehmer abzugeben nicht eingeräumt, ist zwingend ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen.

    Ein Wechsel des bevollmächtigten Vertreters bzw. des Bauleiters ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich, es sei denn der bevollmächtigte Vertreter bzw. Bauleiter verlässt das Unternehmen des Auftragnehmers. In diesem Fall hat der Auftragnehmer innerhalb von fünf Arbeitstagen vor dem letzten Arbeitstag des bevollmächtigten Vertreters bzw. des Bauleiters auf der Baustelle einen neuen bevollmächtigten Vertreter bzw. Bauleiter zu benennen.

    Der bevollmächtigte Vertreter bzw. der Bauleiter des Auftrag-nehmers hat der deutschen Sprache ausreichend mächtig zu sein.

    Der Auftraggeber kann eine Abberufung des Bauleiters insbesondere dann fordern, wenn der vom Auftragnehmer benannte Bauleiter die an einen verantwortlichen Bauleiter zu stellenden fachlichen und/oder sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen einen ausreichend qualifizierten verantwortlichen Bauleiter benennen.

    Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen Fachbauleiter im Sinne der jeweils anwendbaren Landesbauordnung (LBO) stellt, hat der Fachbauleiter der deutschen Sprache ausreichend mächtig zu sein und koordiniert und leitet die Arbeiten des Auftragnehmers in dessen Verantwortung vor Ort. Er hat auf Anweisung des Auftraggebers an den externen und internen Baubesprechungen teilzunehmen. Ein Wechsel des Fachbauleiters ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Erfüllt der vom Auftragnehmer benannte Fachbauleiter die an einen Fachbauleiter zu stellenden fachlichen und/oder sprachlichen Voraussetzungen nicht, kann der Auftraggeber dessen Ab-berufung fordern. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen einen ausreichend qualifizierten Fachbauleiter benennen.
     

  15. Mit Beginn des Bauvorhabens werden regelmäßig auf Anforderung des Auftraggebers Bausitzungen abgehalten, um den Stand und den weiteren Fortgang der Arbeiten sowie erforderliche Maßnahmen zu besprechen. Der Auftraggeber wird die Bausitzungen organisieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung zu den Bausitzungen eine vertretungsberechtigte Person ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung zu entsenden.
     

  16. Der Auftragnehmer führt arbeitstäglich je Mitarbeiter eine Zeitaufzeichnung (Beginn, Ende, Dauer der arbeitstäglichen Arbeitszeit) sowie ein Bau-tagebuch, in dem u.a. auch die vom Auftragnehmer auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer des Auftragnehmers namentlich benannt sind. Die Verpflichtungen nach den Zusatzbedingungen für den Mitarbeiter- und weiteren Nachunternehmereinsatz und/oder der Ergänzungsvereinbarung für den Einsatz ausländischer Nachunternehmer bleiben hiervon unberührt.

    Werden die vorgenannten Unterlagen nicht wöchentlich bzw. nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt, so ist der Auftraggeber in jedem Fall berechtigt, Zahlungen an den Auftragnehmer bis zur Vorlage der Unterlagen einzubehalten. Die Nichtvorlage stellt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Vorlage gesetzten Nachfrist außerdem einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages dar.
     

  17. Fachkenntnisse des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber beigezogenen Fachleute befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigen den Auftragnehmer nicht, Mitverschuldenseinwände zu erheben.
     

  18. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten Funktionsprüfungen und Probe- betriebe durchzuführen und deren Ergebnisse in Protokollen festzuhalten, die bei Fertigstellung der Leistungen, spätestens eine Woche vor Übernahme der Leistungen dem Auftraggeber zu übergeben sind. Funktionsprüfungen und Probebetriebe gelten nicht als Abnahme.
     

  19. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten etwaige vorgeschriebene oder vereinbarte Abnahmen seitens der zuständigen Behörden zeitgerecht einzuholen. Behördliche Auflagen sind genauestens zu beachten; im Leistungs- bzw. Verantwortungsbereich des Auftragnehmers erforderliche Genehmigungen etc. sind durch den Auftragnehmer zu beschaffen bzw. zu veranlassen.
     

  20. Rechtzeitig vor Übernahme der Leistungen, jedenfalls aber unverzüglich nach entsprechender Aufforderung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, sonstige Unterlagen in 2-facher, sowie Bestandspläne in 5-facher Ausfertigung sowie die vereinbarten Reserveteile zu übergeben. Zusätzlich sind diese Unterlagen in digitaler Form zu übermitteln. fremdsprachige Dokumente sind auf Kosten des Auftragnehmers beglaubigt zu übersetzen. Werden die Unterlagen nicht in der erforderlichen Anzahl übermittelt, gehen die Vervielfältigungskosten zu Lasten des Auftragnehmers.
     

  21. Beschaffungsschwierigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu verlangen.
     

  22. Die im Leistungsverzeichnis abgefragte(n) Position(en) für Wartung fließt nicht in die Gesamtangebotssumme mit ein. Die Beauftragung hierfür ist Angelegenheit des Bauherrn/Mieters/ Nutzers. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die angebotenen Preise für Wartung auch für den Mieter /Nutzer Gültigkeit haben.
     

  23. Soweit die Art der Ausführung vor Ausführung oder im Verlauf der Bauausführung durch Nebenangebote oder sonstige technische Sondervorschläge des Auftragnehmers angepasst wird, trägt der Auftragnehmer hierfür das uneingeschränkte Realisierungsrisiko im Rahmen der vereinbarten Bauaufgabe. Hierfür erforderliche Zusatzleistungen, insbesondere auch im Bereich der Planung und der Statik, hat er auf seine Kosten zu erbringen.

     

 

§ 5
Vergütung
  1. Mit dem vereinbarten Werklohn sind alle Leistungen zur vollständigen und funktionstüchtigen Herstellung des Werkes abgegolten, auch wenn diese in den Vertragsunterlagen nicht gesondert angeführt sind. Hierzu zählen auch Lohn, Material, Transport und sonstige Nebenleistungen.

    In den Preis sind beispielsweise auch folgende nicht besonders vergütete Leistungen des Auftragnehmers einzurechnen, sofern nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind:
     

    1. alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten, sowie Planungsarbeiten, Zeichnungen, Werkstattzeichnungen, Pläne, Bestandspläne, Gutachten, Gebühren für Lizenzen und Schutzrechte;
       

    2. die Lieferung aller Baustoffe, Geräte und sonstiger Materialien frei Baustelle, das Abladen und Vertragen bis zur Verwendungsstelle, das sorgfältige Lagern an der Baustelle, Transportkosten, das Vorhalten, Unterhalten, Auf- und Abbauen von Baustelleneinrichtungen, Geräten, Unterkünften, Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen, Miete für die Benutzung fremden Grundes usw.; sämtliche Gemeinkosten, insbesondere Lagerplatzkosten, Gebühren, Steuern usw., sämtliche tariflichen und außertariflichen Gehalts- und Lohnkosten, sowie Gehalts- und Lohnnebenkosten, insbesondere Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Kosten für Unterbringung und Verpflegung;
       

    3. das tägliche Räumen und Reinhalten seiner Arbeitsbereiche, Schutträumen, Beseitigung von Restmaterial, Verpackungsresten usw.;
       

    4. Übergabe der Betriebs- und Wartungsanleitungen; geeignete Maß- nahmen zum Schutz der ausgeführten Leistungen gegen Witterungseinflüsse, Diebstahl und Beschädigung; Kosten für notwendige Gerüste und Arbeitsbühnen und Kosten für eventuell erforderliche Winterbaumaßnahmen und für Beheizung der Arbeitsplätze.
       

  2. Die Einheitspreise enthalten alle zur fachgerechten Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen, Gerüstungen sowie Maschinen- und Geräteeinsätze, weiters die Kosten für sämtliche Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, soweit sie nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses angeführt oder als bauseitige Leistung beschrieben sind (z.B. Hebegeräte, Fördergeräte, Gerüste).
     

  3. Nebenleistungen, die zur Herstellung der vollständigen und funktionstüchtigen Leistung notwendig sind, müssen bei den entsprechenden Positionen kalkuliert werden (z.B. Durchbrüche herstellen, Schlitze stemmen, Schutz von Bauteilen). Die Positionen enthalten sämtliche Zuschläge.
     

  4. In die Einheitspreise sind auch die Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung, soweit im Leistungsverzeichnis keine eigene Positionvorgesehen ist, sowie die Beistellung der Unterkünfte für das Personal des Auftragnehmers, die erforderlichen Magazine für Werkzeug und Material, die Kosten für die erforderliche Abstimmung der Ausführungsplanung so- wie Maßnahmen nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsplan sowie die Mitwirkung bei umweltschonenden Maßnahmen (z.B. Mülltrennung) einzurechnen.
     

  5. Nebenkosten, wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitentschädigungen, Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für einen eventuellen Mehrschichtbetrieb und alle sonstigen Zuschläge werden nicht gesondert vergütet.
     

  6. Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstellungszeitraumes und auch bei abschnittsweiser Durchführung.
     

  7. Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für etwaige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen der Leistungen und Regieleistungen.
     

  8. Alle zusätzlichen und geänderten Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Beauftragung und unterliegen sämtlichen Bedingungen des Hauptauftrages. Sie werden nur vergütet, wenn der Auftragnehmer unverzüglich vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot gelegt hat. Das gilt auch bei Ausführung von Leistungen, die offensichtlich zu Mehrkosten führen. Sie unterliegen ebenfalls sämtlichen Bedingungen des Hauptauftrages. Zusätzliche oder geänderte Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich so zeitgerecht angeboten werden, dass der Baufortschritt nicht behindert wird und der Auftraggeber die Ansprüche rechtzeitig beim Bauherren anmelden kann. Die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Leistungserbringung stellt kein Anerkenntnis dar. Streitigkeiten über das Entgelt berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Einstellung der Leistungserbringung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für etwaige Forderungen auf Verlängerung der Bauzeit.
     

  9. Aus entfallenen Leistungen oder sonstiger Unterschreitung der Auftragssumme, gleich aus welchem Grund, kann der Auftragnehmer keine Forderungen geltend machen. Erhebliche Mengenmehrungen bei einzelnen Positionen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Auftragnehmer diese Mitteilung unterlassen, verliert er den Anspruch auf Vergütung der Mehrmengen. Entsteht dem Auftraggeber darüber hinaus ein Nachteil, ist dieser vom Auftragnehmer zu ersetzen.
     

  10. Unbeschadet des § 313 BGB verstehen sich alle Vertragspreise (sämtliche angebotenen Einheitspreise, Gesamt- und Pauschalpreise) als Festpreise bis zum Ende der Baumaßnahme und bleiben auch bei außergewöhnlichen Steigerungen der Material- und/oder Lohnkosten unveränderlich.
     

  11. Die in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Preisangaben sind Netto-Preise. Die Parteien sind sich bewusst, dass die vom Auftragnehmer im Falle einer Auftragserteilung zu erbringenden Leistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer die Regelungen des § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die zu erbringende Bauleistung in den Anwendungsbereich des §13b UstG fällt. Soweit §13b zur Anwendung kommt, ist darauf zu achten, dass die Rechnungsstellung netto ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer sowie mit explizitem Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erfolgt. In allen anderen Fällen hat die Rechnungsstellung mit separatem Ausweis der Umsatzsteuer zu erfolgen.

    Handelt es sich um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 UStG und ist der Auftraggeber Bauleistender im Sinne dieser Vorschrift, sind alle nachfolgend angegebenen Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer und hat der Auftragnehmer seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer jedoch mit folgendem schriftlichen Zusatz zu stellen: „Leistungsempfänger ist Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 UStG". Ein gegebenenfalls geforderter Nachweis kann durch Vorlage der Kopie einer gültigen Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG erfolgen.

    Handelt es sich nicht um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 UStG, ist allen in den nachfolgenden Vereinbarungen enthaltenen Netto-Preisangaben Umsatzsteuer in jeweils, zum Zeitpunkt der Abnahme, geltender Höhe hinzuzurechnen. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu stellen.

     

 

§ 6
Zusätzliche und geänderte Leistungen
  1. Alle zusätzlichen und geänderten Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Beauftragung und unterliegen sämtlichen Bedingungen des Hauptauftrages.
     

  2. Es gilt das Anordnungsrecht gem. § 650 b BGB mit der Vergütungsfolge des § 650 c BGB. § 650 b Abs. 2 S. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die Änderung zehn Werktage nach Zugang des Änderungsbegehrens anordnen kann. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Angebot des Auftragnehmers vor, kann der Auftraggeber ein Angebot auf Kosten des Auftragnehmers erstellen. Dieses Angebot tritt an die Stelle des Angebots des Auftragnehmers gem. § 650 b Abs. 1. S. 2 BGB. § 650 c Abs. 3 S. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer bei der Berechnung von Abschlagszahlungen das Angebot (unabhängig ob vom Auftragnehmer oder Auftraggeber erstellt) ansetzen kann.
     

  3. Ein Angebot nach § 650 b Abs. 1 S. 2 BGB ist vom Auftragnehmer auch für Leistungen zu legen, die offensichtlich aus Sicht des Auftragnehmers zu Mehrkosten führen.
     

  4. Unwesentliche Änderungen begründen keine zusätzliche Vergütung.

     

 

§ 7
Kündigung
  1. Es gilt § 8 VOB/B. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die widerlegbare Vermutung des § 648 S. 3 BGB ist abbedungen, der Auftragnehmer muss seine ersparten Aufwendungen tatsächlich nachweisen.
     

  2. Ein Recht zur Teilkündigung besteht auch dann, wenn die Leistung nicht in sich abgeschlossen ist, sondern nur innerhalb des Gewerks abgrenzbar.

     

 

§ 8
Beistellungen
  1. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Vertragsleistungen mit eigenem Personal, Material und eigenen Einrichtungen zu erbringen. Er ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, die auf der Baustelle aufgestellten Einrichtungen des Auftraggebers zu benutzen, soweit im Hauptvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.

    Soweit der Auftragnehmer im Zuge der Vertragsdurchführung Einrichtungen des Auftraggebers mit dessen ausdrücklicher Zustimmung in Anspruch nimmt, hat er diesem in jedem Fall die Inanspruchnahme in Höhe der tatsächlichenKosten zu vergüten.

    Sollten dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber Container zur Verfügung gestellt werden, hat die Reinigung der Unterkünfte und die Entsorgung des angefallenen Abfalls durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Vom Zeitpunkt der Übernahme durch den Auftragnehmer übernimmt dieser die Haftung für Beschädigung oder Zerstörung. Er ist in diesem Fall verpflichtet, auf seine Kosten Reparaturen zu übernehmen oder Wertersatz zu leisten. Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den entstandenen Schaden von der Schlussrechnung abzuziehen. Bei Sammelunterkünften erfolgt die Verrechnung lediglich anteilig entsprechend dem Nutzungsumfang.
     

  2. Die Kosten für Beistellungen und etwaige Hilfeleistungen werden von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen.
     

  3. Die Beistellungen erfolgen - nach Ermessen des Auftraggebers - nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom Auftraggeber selbst oder von anderen Auftragnehmern benötigt werden. Die Abnahmestellen werden vom Auftraggeber festgelegt.
     

  4. Der Auftragnehmer kann aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keinerlei Ansprüche auf Vergütung oder Schadenersatz ableiten. Sofern die Störungen von Beistellungen vom Auftraggeber zu vertreten sind und hierdurch die Ausführung verzögert wird, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend.
     

  5. Den Weisungen des Auftraggebers (z.B. Gerätebedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.

     

 

§ 9
Termine, Vertragsstrafe
  1. Die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers hat einvernehmlich mit dem Auftraggeber in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in Teilabschnitten) zu erfolgen. Hierfür ist nach Auftragserteilung unverzüglich mit dem Bauleiter des Auftraggebers ein verbindlicher Rahmenterminplan zu erstellen. Schwierigkeiten bei Einhaltung der Termine sind dem Bauleiter des Auftraggebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden dem Auftragnehmer von der Bauleitung Termine bekanntgegeben, gelten diese als vereinbart, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 1 Woche schriftlich widerspricht.
     

  2. Der Auftraggeber behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gründen notwendig werden sollte, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Werktage für die Ausführung der Vertragsleistungen des Auftragnehmers ist aber beizubehalten, sofern und soweit der Auftragnehmer von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet worden und die Einhaltung der vereinbarten Werktage für den Auftragnehmer zumutbar ist. § 6 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.
     

  3. Sind Vertragsfristen/-termine nicht vereinbart oder kommt eine Vereinbarung gem. vorstehender Ziff. 9.2 nicht zustande, ist der Auftraggeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, Vertragsfristen und -termine festzulegen.
     

  4. Der Auftragnehmer hat spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan, einen Personaleinsatz- und Baustelleneinrichtungsplan unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie unter Zugrundelegung der vereinbarten Rahmentermine mit dem Bauleiter des Auftraggebers abzustimmen und zu unterschreiben.
     

  5. Können die gesamten Arbeiten nicht in einem Zug ausgeführt werden, berechtigen notwendige, insbesondere bauablaufbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht zu einer Nachforderung. Wird im Laufe der Arbeiten festgestellt, dass die angegebenen Termine nicht oder voraussichtlich nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber Überstunden und verstärkten Arbeitseinsatz fordern. Die Mehrkosten trägt der Auftragnehmer, sofern er die Bauzeitverzögerung zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Arbeitsablauf ist auf die übrigen auf der Baustelle durchzuführenden Arbeiten abzustimmen; hierüber ist vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber Einvernehmen herzustellen.
     

  6. Die Beauftragten des Auftraggebers und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des Auftragnehmers bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und /oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Für den Fall der Überschreitung der Termine aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, ist eine Vertragsstrafe vereinbart, die von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen wird. Falls im Verhandlungsprotokoll nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Vertragsstrafe, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung des Fertigstellungstermins 0,2 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträge) und bei Überschreitung von Zwischenterminen für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung 0,2 % des anteiligen Wertes der Leistung, die seit Beginn bzw. seit dem letzten Zwischentermin zu erbringen war.

    Die insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe beträgt nicht mehr als 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme. Führt die Überschreitung eines Zwischentermins auch zur Überschreitung eines weiteren Zwischentermins oder des Endtermins, so werden bei Ermittlung der Höhe der Vertragsstrafe die Tage der Überschreitung nur einmal gerechnet. Hält der Auftragnehmer den Endtermin ein, so entfallen bereits angefallene Vertragsstrafen wegen der Überschreitung von Zwischenterminen dann, wenn durch die Fristüberschreitung der Bauablauf nicht behindert wurde.
    Des Nachweises eines Schadens bedarf es nicht. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

    Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe gilt auch für nachträglich einvernehmlich geänderte bzw. neu vereinbarte Vertragstermine.

    Auf die gegebenenfalls gesondert in den Zusatzbedingungen für den Mitarbeiter- und weiteren Nachunternehmereinsatz und/oder in der Ergänzungsvereinbarung beim Einsatz ausländischer Nachunternehmer vereinbarte Vertragsstrafe wird hingewiesen.
     

  7. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich mitzuteilen.

     

 

§ 10
Abnahme
  1. Alle Leistungen sind ausschließlich förmlich und schriftlich abzunehmen. Die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB/B sind ausgeschlossen. Teilabnahmen oder eine Abnahme durch Benutzung oder Teilingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Auch die Anerkennung der Aufmaße sowie die Abrechnung der Leistung und Schlusszahlung gelten nicht als Abnahme.
     

  2. Die Abnahme soll grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtabnahme des Bauwerks stattfinden.
     

  3. Die Abnahme ist zwei Wochen vorher schriftlich zu beantragen.

    Vor Abnahme hat der Auftragnehmer seine Leistungen umfassend auf Vollständigkeit und Freiheit von wesentlichen Mängeln zu überprüfen. Eine erhebliche Menge unwesentlicher Mängel steht dem Vorliegen eines wesentlichen Mangels gleich. Optische Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung, wenn das Erscheinungsbild des betroffenen Leistungsteils mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt ist.

  4. Wird im Rahmen einer Abnahmebegehung die Abnahme berechtigt verweigert, hat der Auftragnehmer sämtliche für die erfolglose Abnahmebegehung entstandenen Kosten des Auftraggebers sowie Dritter (Vertreter des Auftraggebers, Sachverständige, Behörden etc.) zu tragen.
     

  5. Während der Bauzeit evtl. stattfindende Qualitätsprüfungen, Werks- oder Baustellenbegehungen sowie Mängelrügen oder -protokolle haben keinerlei Abnahmewirkung.

     

 

§ 11
Mängelansprüche
  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt frühestens mit der förmlichen Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch den Auftraggeber.
     

  2. Kommt der Auftragnehmer schon während der Ausführung seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nach § 4 Abs. 7 Satz 1 VOB/B nicht nach, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer hierfür gesetzten angemessenen Frist den Mangel auf Kosten des Arbeit-nehmers beseitigen lassen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt.
     

  3. Für bei der Abnahme vorbehaltene Mängel beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung.
     

  4. Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Regelung im Nachunternehmervertrag bzw. im Verhandlungsprotokoll. Ist dort keine Vereinbarung getroffen, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre und 6 Monate (einschließlich für die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B genannten Leistungen), jedoch hiervon abweichend für die Gebäudeabdichtung, insbesondere Dach- und Fassadendichtheit 10 Jahre und 3 Monate.
     

  5. Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten zu ersetzen, die für die Feststellung und im Zuge der Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauleitung bzw. Bauaufsicht oder den Prüfingenieur).
     

  6. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auftraggebers bzw. der Nutzer, erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten auszuführen.
     

  7. Der Auftragnehmer tritt sicherungshalber sämtliche Mängelansprüche gegen seine eventuellen Nachunternehmer und Lieferanten an den Auftraggeber ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftragnehmer ist bis auf Widerruf durch den Auftraggeber verpflichtet, die Mängelansprüche für den Auftraggeber wahrzunehmen.


     

§ 12
Abrechnung
  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen prüffähig, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, bezüglich des Mehrwertsteuerausweises insbesondere unter Beachtung des § 13b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 4 UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), kumuliert sowie unter Angabe der Kostenstelle monatlich in 2-facher Ausfertigung bei der im Verhandlungsprotokoll genannten Anschrift des Auftraggebers einzureichen.
     

  2. Die Schlussrechnung sowie sämtliche Schlussrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen, Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Abrechnung der Rechnungspositionen hat gemäß den Bezeichnungen der zugrundeliegenden LV-Positionen und in der LV-Reihenfolge zu erfolgen.
     

  3. Sämtliche Rechnungen sind unter Beifügung aller Unterlagen einzureichen, die für den konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder der erforderlichen Erklärung der Rechnung dienen.
     

  4. Die Schlussrechnung ist spätestens 4 Wochen nach Abnahme durch den Auftragnehmer einzureichen. Sollte der Auftragnehmer diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, ist der Auftraggeber berechtigt – ohne weitere Mahnung – die letzte Abschlagsrechnung als Schlussrechnung anzusehen und den Auftrag schlusszurechnen. Sollten dem Auftragnehmer auf gesetzlicher Basis Verzugszinsen zustehen, so werden diese mit 1 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einzureichenden Rechnungen vorab mengen- und betragsmäßig mit der örtlichen Bauleitung/Projektsteuerung des Auftraggebers abzustimmen und sich das Aufmaß und den Rechnungsentwurf genehmigen zu lassen.

     

 

§ 13
Zahlung
  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Auftragnehmer auf Anforderung Abschlagszahlungen den Anforderungen des § 632a BGB entsprechend nach Baufortschritt bis zur Höhe des Wertzuwachses, der durch nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistungen geschaffen wurde.
     

  2. Abschlagszahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang und erbrachter Leistung abzüglich 3 % Skonto vom Rechnungsendbetrag, oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug.
     

  3. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen und Abnahme sowie nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer prüfbar vorgelegten Schlussrechnung abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug.
     

  4. Die Auszahlung eines etwaigen Sicherheits- bzw. Mängelansprücheeinbehaltes erfolgt bei dessen Fälligkeit innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug. Diese Regelung gilt für etwaige Sondereinbehalte entsprechend.
     

  5. Das Recht zum Abzug eines Skontos besteht auch dann, wenn der Auftraggeber auf Grundlage des Vertrages zu Abzügen berechtigt ist und daher nicht der gesamte Rechnungsbetrag zur Auszahlung gelangt. Darüber hinaus kann das Skonto für jede einzelne, rechtzeitig erfolgte Zahlung in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob sämtliche Rechnungen innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Im Falle eines berechtigten Einbehalts des Auftraggebers beginnt die Skontofrist für den einbehaltenen Betrag nach Wegfall des Grundes des Einbehalts mit Zugang der schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers, den Einbehalt auszubezahlen.
     

  6. Die Anerkennung und/oder die Bezahlung von Abschlagsrechnungen und/oder der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen Überzahlung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nicht aus. Der Auftragnehmer kann keinen Wegfall der Bereicherung geltend machen.
     

  7. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Wertstellung des Betrages auf dem Konto bei der Geschäftsbank des Auftragnehmers maßgeblich. Die vereinbarten Nettozahlungsfristen bzw. Skontofristen gelten auch dann als gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der betreffenden Frist, nächstfolgenden Überweisungstermin erfolgt. Die dadurch verursachte Fristverlängerung beträgt längsten 5 Werktage. Sofern eine der vorstehend genannten Fristen innerhalb von 5 Tagen vor Ende eines Kalenderquartals fällig wird, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Kalenderquartalsende erfolgt. Sowohl die Skonto- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertage (Donnerstag vor dem 24.12. bis zum Montag nach dem 06.01.) gehemmt.
     

  8. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber mit Auftragserteilung ein in der Bundesrepublik Deutschland von einem Kreditinstitut seiner Wahl geführtes Konto, über das sämtlicher Zahlungsverkehr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bargeldlos abgewickelt werden kann. Kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine inländische Zahlstelle zur Verfügung stellen, gehen etwa dieserhalb verlängerte Banküberweisungszeiten oder besondere Kosten einer Auslandsüberweisung zu Lasten des Auftragnehmers.
     

  9. Die Abtretung dem Auftragnehmer aus dem Vertrag zustehender Forderungen an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Gleiches gilt für Verpfändung und Sicherungsübereignung. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.

    Im Falle einer Forderungsabtretung, Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung der Forderungen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, 2% des anerkannten Rechnungsbetrags als Kosten-vergütung einzubehalten bzw. zur Verrechnung zu bringen.
     

  10. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen.
     

  11. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen, oder Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur aus Gründen geltend machen, die auf dem-selben Vertragsverhältnis beruhen. Der Auftraggeber hat als Leistungsempfänger gemäß den geltenden Regelungen zur Bauabzugssteuer (§§48 ff. EStG) beim Auftragnehmer einen Steuerabzug in Höhe von 15% des für die Berechnung fiktiv um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöhten Rechnungsnettobetrages vorzunehmen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Der Auftragnehmer kann diesen Steuerabzug und den damit für beide Seiten verbundenen Verwaltungsaufwand abwenden, wenn er dem Auftraggeber eine gültige Freistellungserklärung des für ihn zuständigen inländischen Finanzamtes vorlegt bzw. nachweist.

     

 

§ 14
Stundenlohnarbeiten
  1. Die Unterschrift der Bauleitung des Auftraggebers unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anspruchsanerkenntnis. Der Auftraggeber behält sich insbesondere vor zu prüfen, ob es sich um zusätzliche Stundenlohnansprüche oder ursprüngliche Vertragsarbeiten handelt.
     

  2. Arbeitsstunden von Aufsichts- und Führungspersonal werden nicht vergütet. Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten erfolgt nach der Art der zu erbringenden Leistung.
     

  3. Die Stundensätze beinhalten sämtliche Zuschläge einschließlich für Aufsichts- und Führungspersonal, Gewinn, Unkosten, Versicherungen, Auswärts-, Vorort-, Stadtzulagen, Kosten der An- und Abfahrt für Fahrzeug und Fahrzeugführer, Betriebskosten, Werkzeug- und Gerätevorhaltung usw. Wird bei einer späteren Nachprüfung festgestellt, dass die anerkannten Stundenlohnarbeiten Vertragsarbeiten sind und als solche berechnet wurden oder zu Nebenleistungen von Vertragsarbeiten gehören, werden die Kosten nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht ein Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers, ohne dass sich der Auftragnehmer auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
     

  4. Für Stundenlohnarbeiten gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für Vertragsarbeiten.

 

§ 15
Sicherheitsleistung
  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 17 VOB/B eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme zu stellen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zurückzugeben.
     

  2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 17 VOB/B eine Mängelansprüchesicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B hat der Auftraggeber die Mängelansprüchesicherheit erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist zurückzugeben.
     

  3. Eine Sicherheit nach Ziffer 10 des Verhandlungsprotokolls und nach den obigen §§ 15. (1) und 15 (2) hat sich auch auf die Absicherung des Rückgewähranspruches des Auftraggebers einschließlich damitverbundener Zinsen bei etwa geleisteten Überzahlungen undder Regressansprüche des Auftraggebers nach dessen Inanspruchnahme auf Zahlung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dem Mindestlohgesetz (Mi-LoG) und den Sozialgesetzen, insbesondere § 28e lila SGB IV und 150 lila SGB VII, zu erstrecken. Leistet der Auftragnehmer diesen Anforderungen entsprechend Sicherheit durch Bürgschaft, muss deren Text jeweils zusätzlich auch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, den Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung und den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 II BGB enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit hat nur insoweit zu gelten, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaftsforderung darf nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjähren. Sie verjährt spätestens nach Ablauf der in § 202 Abs. 2 BGB genannten Frist.
     

  4. Wird durch den Auftraggeber zu Gunsten des Auftragnehmers eine Vorauszahlung geleistet, so hat der Auftragnehmer in Höhe der Vorauszahlung Sicherheit in Form einer Bürgschaft einer Großbank oder eines Kreditversicherers mit Sitz im EWR oder der Schweiz zu leisten. Die Vorauszahlungsbürgschaft muss dem Musterformular des Auftraggebers entsprechen und Ansprüche wegen Rückerstattung von Überzahlungen, bezogen auf den Hauptauftrag und eventuelle Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Verzugszinsen absichern.
    Die Bürgschaft muss unbefristet sein, sie erlischt mit Rückgabe des Bürgschaftsoriginals oder vollständiger Enthaftung. Der Bürge muss auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, das Recht zur Hinterlegung und auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 II BGB verzichten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit hat nur insoweit zu gelten, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaftsforderung darf nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjähren. Sie verjährt jedoch spätestens in der Frist des § 202 Abs. 2 BGB.

     

 

§ 16
Haftung/Versicherungen
  1. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm zu vertretenden - d.h. auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhenden - Schäden, die durch sein eigenes Verschulden, das seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Beauftragter, wie z.B. Nachunternehmer oder Materiallieferanten, dem Auftraggeber, dem Bauherren oder Dritten entstehen. Ordnet das Gesetz eine verschuldensunabhängige Haftung an, haftet der Auftragnehmer insoweit auch ohne Verschulden. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
     

  2. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, bei seinen Ausführungen den zurzeit bestehenden und während der Ausführung etwa noch dazu erlassenen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere auch den Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukommen. Er übernimmt bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften voll und ganz die alleinige Verantwortung und Haftung für alle sich daraus ergebenden Unfälle, Strafen, Bußen so- wie Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
     

  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbst eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers den Versicherungsschein zur Überprüfung im Original und geeignete Nachweise über die erfolgte Bezahlung der Prämien vorzulegen. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedoch nicht auf die Versicherungsleistung beschränkt.
     

 

 

§ 17
Datenschutzklausel
  1. Dem Auftragnehmer ist bekannt und er willigt ein, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten, die ihm vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich seiner Anbahnung und/ oder Durchführung, bekannt gegeben werden, ausschließlich von dazu berechtigten Personen zur Abwicklung der Vertragsbeziehung speichert und verwendet. Die Daten werden vor unberechtigtem Zugriff geschützt und unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Unberührt bleibt das Recht der zuständigen Ordnungs-, Zoll- und/ oder Steuerbehörden sowie der Träger der Sozialversicherung, Einsicht in die gespeicherten Daten zu verlangen. Soweit personenbezogene Daten beim Auftraggeber gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich unter Beachtung des jeweils geltenden Datenschutzrechtes. Der Auftragnehmer hat zur Mitteilung personenbezogener Daten seiner Arbeitnehmer und/oder Dritter deren Einwilligung eingeholt.

     

 

§ 18
Konkurrenzschutz/ Interessenwahrung
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jeden möglichen Interessenkonflikt, der sich für die Interessen des Auftraggebers aus einer bestehenden oder sich anbahnenden anderen Tätigkeit des Auftragnehmers ergeben kann, anzuzeigen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich für die Interessen eines Kunden des Auftraggebers, für den die Leistungen des Auftragnehmers bestimmt sind, ein möglicher Interessenkonflikt ergibt, soweit dies für den Auftragnehmer ersichtlich ist.
     

  2. Im Falle eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts kann der Auftraggeber das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
     

  3. Soweit dem Auftragnehmer Kunden des Auftraggebers im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, oder bekannt gemacht werden, für die der Auftraggeber tätig ist, gewährt der Auftragnehmer unabhängig davon, ob er für diesen Kunden im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber tätig ist, dem Auftraggeber Kundenschutz (nachfolgend auch: „geschützte Kunden“). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers mit den geschützten Kunden direkt oder indirekt in Kontakt zu treten und weder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung noch für Dritte oder auf fremde Rechnung für geschützte Kunden tätig zu werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Kontakte, die im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber erforderlich sind.
     

  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Kontakt und jeden Versuch der Kontaktaufnahme zwischen ihm und geschützten Kunden schriftlich anzuzeigen, auch wenn die Initiative vom geschützten Kunden ausgeht. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber gleichzeitig über bereits bestehende vertragliche Beziehungen zu geschützten Kunden unter Beibringung entsprechender Nachweise innerhalb einer Woche zu informieren. Der Auftragnehmer ist beweispflichtig dafür, dass die zwischen ihm und dem geschützten Kunden bestehenden vertraglichen Beziehungen bereits vor der Beauftragung durch den Auftraggeber bestanden haben.
     

  5. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus § 18 zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren jeweilige Höhe vom Auftraggeber nach billigem Ermessen bestimmt wird, die jedoch im Streitfall über deren Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. § 348 HGB wird abbedungen. Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Vertragsstrafenregelung unberührt.
     

  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus Ziffern 6.3 und 6.4 auf erstes Verlangen Auskunft über Umfang und Inhalt der unter Verletzung dieser Klausel(n) entfalteten Tätigkeit zu erteilen und auf Anforderung die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.
     

  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Zusammenarbeit es für einen Zeitraum von sechs Monaten zu unterlassen, irgendeinen Arbeitnehmer, der bei dem Auftraggeber beschäftigt ist, an- oder abzuwerben oder zu versuchen, diesen an- oder abzuwerben, egal ob selbst oder über Dritte. In der Annahme von Aufträgen Dritter ist der Auftragnehmer im Übrigen frei.

     

 

§ 19
Anwendbares Recht
  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
     

  2. Gerichtsstand ist Rostock.

     

 

§ 20
Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages – einschließlich künftig aufzunehmender Bestimmungen – ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt und die Parteien bei Abschluss dieses Vertrages getroffen hätten, wenn sie die Auslegungs- und Ergänzungsbedürftigkeit erkannt hätten. Diese Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Gleiches gilt, sofern dieser Vertrag Regelungslücken aufweisen sollte. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsschließenden, die Lücke durch eine Bestimmung zu ergänzen, die dem angestrebten Zweck dieses Vertrages Rechnung trägt.

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